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   BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04   

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https://dejure.org/2006,6648
BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04 (https://dejure.org/2006,6648)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04 (https://dejure.org/2006,6648)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2006 - 2 BvR 1701/04 (https://dejure.org/2006,6648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung in einem Zivilverfahren wegen der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör; Anforderungen an das Verfahren vor Abweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Wahrung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2
    Umfang des rechtlichen Gehörs in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren; Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Terminsbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Berufungsrecht - Keine willkürliche Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Berufungsrecht - Keine willkürliche Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 428 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1654
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04
    Dabei ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör in einem bestimmten Verfahren gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04
    Dabei ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör in einem bestimmten Verfahren gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04
    Eine Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen stellt dann zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04

    Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04
    Unabhängig von der Frage, ob nach Terminierung überhaupt ein Wechsel zurück auf das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist (verneinend Wieczorek/Schütze-Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 79; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005, NJW 2005, S. 833 f.), hätte das Landgericht jedenfalls die dortigen, der Wahrung rechtlichen Gehörs dienenden Regelungen beachten müssen.
  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    b) Das Bundesverfassungsgericht ist bislang nicht mit der Frage befasst gewesen, ob nach Terminierung noch eine Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2006 - 2 BvR 1701/04 -, juris Rn. 11).
  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15

    Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention

    Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin ergibt sich aus dem von ihr zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2011 nichts anderes, vielmehr ist daraus ersichtlich, dass der Übergang von der Terminierung durch Aufhebung des Termins und nachfolgender Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO einen Verfahrenswechsel darstellt (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2011, Az. 2 BvR 1701/04, juris, Tz. 11).
  • OLG Celle, 06.05.2009 - 9 U 162/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach

    Dass der Senatsvorsitzende die Sache bereits terminiert hatte, steht dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nach zutreffender Auffassung nicht entgegen, vgl. Düsseldorf, NJW 2005, 833 f., Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., Rn. 16 zu § 522. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2006, 1654 f.) und des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2644 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges, solange wie hier durch den Senatsbeschluss vom 26. März 2009 geschehen der Berufungsführer unter erneuter Einräumung einer Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte Änderung der Verfahrensweise hingewiesen wird.
  • KG, 30.01.2023 - 7 U 33/22
    Der Umstand, dass vorliegend bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 1701/04).
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